LSt-Protokoll 2000, BMF 31.10.2000, 07 0101/21-IV/7/00
Nach § 67 Abs 8 lit b EStG 1988 sind Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis Z 6 ArbVG anfallen, soweit sie nicht nach § 67 Abs 6 EStG 1988 zu versteuern sind, bis zu einem Betrag von S 300.000,- mit dem “halben Steuersatz" zu versteuern.