( § 7 Abs 1 Z 1, § 12 Abs 1 AlVG, § 93 Abs 1 GmbHG ) Die „Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses“ in § 12 Abs 1 AlVG für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit setzt jedenfalls voraus, dass der Vertrag und die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem versicherungspflichtigen, anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis erloschen sind. Der Umstand allein, dass das Anstellungsverhältnis eines Liquidators bei Fortdauer seiner Organstellung mit Beendigung des Liquidationsanteiles endet, bedeutet noch keinen Entfall der Hauptleistungspflicht des Liquidators, gleichgültig ob er für seine Liquidatorentätigkeit weiterhin Entgelt erhält oder nicht.