( § 5b, § 10 AMPFG ) Eine 1994 vereinbarte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses eines (schon damals) das 50. Lebensjahr überschreitenden Arbeitnehmers zu einem nach dem 1. 4. 1996 gelegenen Zeitpunkt konnte nach der mit diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelung des § 5b AMPFG - auch bei Bedachtnahme auf § 10 Abs 3 AMPFG - keine Verpflichtung des Dienstgebers zur Entrichtung eines „Malusbeitrages“ auslösen.