( § 60, § 61 Abs 2a ArbVG, § 61 ASGG ) Die Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bedeutet, dass die bestehende Rechtslage nur deklarativ festgestellt wird. Da die Tätigkeitsdauer des „neuen“ Betriebsrates nie begonnen hat, besteht der „alte“ Betriebsrat, dessen Funktionsdauer noch offen ist, mit voller Rechtsstellung, also kündigungs- und entlassungsgeschützt, weiter.
OGH 04.10.2000, 9 Ob A 206/00k