( § 67 Abs 3, § 67 Abs 6 EStG ) Bei Berechnung des Viertels für die begünstigte Besteuerung von (freiwilligen) Abfertigungen an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) sind Sonderzahlungen in die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht einzurechnen.
VwGH 27.09.2000, 2000/14/0087