BMSG 17.10.2000, 51 0802/106-V/1/00
Bei Einkünften gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG handelt es sich eindeutig um Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Hiebei ist es unerheblich, dass der Gesetzgeber in § 41 Abs 3 FLAG diese Einkünfte als Arbeitslöhne definiert, die zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gehören.