( § 56 Abs 3 ASVG ) Im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung ist ein rechtlich wirksamer Verzicht der Gebietskrankenkasse auf Beiträge nur wirksam, wenn er auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht (vgl. dazu § 56 Abs 3 ASVG, § 59 Abs 2 ASVG). Eine Ermächtigung zum Abschluss von Pauschalierungsvereinbarungen, wie sie in bestimmten Bereichen des Abgabenrechtes vorgesehen ist, besteht für die Gebietskrankenkasse aber ebenso wenig wie etwa eine Ermächtigung zum Abschluss von Ratenvereinbarungen mit Beitragsschuldnern. Eine solche Ermächtigung kann selbst für die erwähnten bloßen Zahlungserleichterungen auch aus § 539 ASVG nicht abgeleitet werden. Fehlt es damit schon an einer Rechtsgrundlage, die etwa den - in der Praxis üblichen - Ratenvereinbarungen rechtliche Verbindlichkeit verleihen würde, ist es den Versicherungsträgern umso weniger vom Gesetzgeber freigestellt, in Einzelvereinbarungen mit Pflichtversicherten zu deren Vorteil, aber zum Nachteil der übrigen Versicherten und der Allgemeinheit mit rechtlich verbindlicher Wirkung auf einen Teil der gesetzlichen Beiträge zu verzichten. VwGH 31.05.2000, 2000/08/0071. (Beschwerde abgewiesen)