( § 67 Abs 10 ASVG ) Ist ein zur Abgabenhaftung Herangezogener zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides nicht mehr Geschäftsführer, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass er am Beitragsverfahren nicht einmal als Vertreter des Beitragsschuldners beteiligt war, wird bei einer solchen Fallkonstellation dem Haftpflichtigen das Recht einzuräumen sein, im Haftungsverfahren (erstmals) zielführende Einwendungen gegen das Bestehen der Beitragsschuld zu erheben. VwGH 31.05.2000, 94/08/0095. (Bescheid aufgehoben)