( § 67 Abs 10 ASVG ) Die Erklärung des Masseverwalters, die Höhe der Befriedigungsquote könne „noch nicht angegeben werden“, es stehe aber fest, dass eine Quote von 5% „voraussichtlich“ nicht erreicht werde, kann nicht als ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Heranziehung des Geschäftsführers zur Beitragshaftung angesehen werden.
VwGH 29.03.2000, 95/08/0140