( § 1295 ABGB, § 2 DHG, § 273 ZPO ) Fügt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber durch nicht ordnungsgemäß ausgeführte Maler- und Anstreicherarbeiten insofern einen Schaden zu, als der Arbeitgeber die Arbeiten durch einen anderen Arbeitnehmer neuerlich ausführen lassen muss, ist bei der Berechnung des positiven Schadens des Arbeitgebers unter Berücksichtigung sämtlicher Lohnnebenkosten sowie des Aufwandes für Material- und Schmutzzulagen etc. die Heranziehung des § 273 ZPO nachvollziehbar und ein Zuschlag von 130% auf den Bruttostundenlohn angemessen. OLG Wien 14.12.1999, 8 Ra 341/99x, Revision unzulässig.