( § 2 Abs 2 DHG ) Zählte ein Filialleiter die Tageslosung der Kassierer nicht nach und unterließ er jede Kontrolle, so dass ein erheblicher Mankobetrag entstehen konnte, ist von auffallender Sorglosigkeit bei Beurteilung seiner Dienstnehmerhaftung auszugehen. ASG Wien 10.08.1999, 20 Cga 122/96y, Berufung erhoben.