( § 2 Abs 1 und Abs 2 DHG ) Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung liegt die Bandbreite des richterlichen Mäßigungsrechts zwischen etwa zwei Drittel bis der Hälfte des Schadensbetrages. OLG Wien 26.07.2000, 8 Ra 164/00x.
( § 2 Abs 1 und Abs 2 DHG ) Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung liegt die Bandbreite des richterlichen Mäßigungsrechts zwischen etwa zwei Drittel bis der Hälfte des Schadensbetrages. OLG Wien 26.07.2000, 8 Ra 164/00x.