( § 2 Abs 1 DHG ) Für die Fahr- und Betriebssicherheit eines Kfz sind nach dem Kraftfahrgesetz sowohl der Halter (Arbeitgeber) als auch der Lenker (Arbeitnehmer) verantwortlich. Eine Missachtung dieser Verantwortlichkeit stellt kein leichtes Verschulden und schon gar nicht ein entschuldbares Versehen dar. Sowohl den Arbeitnehmer, der jahrelang mit einem schadhaften Lkw weitergefahren ist und keine Anstrengungen unternommen hat, eine Schadensbehebung zu erreichen, als auch den Arbeitgeber, der eine Reparatur des Schadens jahrelang verabsäumt hat, trifft daher ein Mitverschulden am Schadenseintritt. ASG Wien 13.03.2000, 7 Cga 225/98b, rk.