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§ 2 Abs 1 DHG

ArbeitsrechtARD 5172/8/2000 Heft 5172 v. 28.11.2000

( § 2 Abs 1 DHG ) Wenn ein Arbeitgeber Angestellten Geschäftsschlüssel aushändigt, damit diese um 5.00 Uhr bei Beginn des Frühdienstes das Geschäft aufsperren bzw. um 23.00 Uhr nach Beendigung des Spätdienstes wieder zusperren können, muss er auch damit rechnen, dass diese verloren gehen oder gestohlen werden könnten. Das private Mitführen der Geschäftsschlüssel durch einen Arbeitnehmer ist somit nicht als grob fahrlässig anzusehen. Dass der Arbeitgeber aufgrund des Verlustes des Schlüssels aus Sicherheitsüberlegungen die Schlösser der Geschäftsräumlichkeiten austauschen ließ, liegt in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Die Kosten dafür sind somit nicht vom Arbeitnehmer zu tragen, weil es keinerlei Verpflichtung des Arbeitnehmers gibt, sofort nach Geschäftsschluss die eigene Wohnung aufzusuchen, um dort die Geschäftsschlüssel zu deponieren, um einen etwaigen Verlust oder Diebstahl zu vermeiden. Wollte der Arbeitgeber Verluste oder Diebstähle der Geschäftsschlüssel verhindern, müsste er selbst jeden Tag die Geschäftsräumlichkeiten auf- und zusperren. ASG Wien 09.06.2000, 4 Cga 63/00p, rk.

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