( § 2 Abs 1 DHG ) In der Übertretung von Schutzbestimmungen muss an sich noch keine grobe Fahrlässigkeit gelegen sein. Das Übersehen eines Holzmastes beim Rückwärtsfahren mit einem Lkw, sei es auch, dass die Bestimmung des § 14 Abs 3 Straßenverkehrsordnung verletzt wurde, indem kein Einweiser verwendet wurde, stellt ohne Hinzutreten näherer schulderschwerender Umstände im Zuge einer offenbar zur Routine gewordenen Tätigkeit eines Berufskraftfahrers noch keine grobe Fahrlässigkeit dar. ASG Wien 10.01.2000, 19 Cga 10/99z, rk.