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§ 4 Abs 2 DHG

ArbeitsrechtARD 5172/5/2000 Heft 5172 v. 28.11.2000

( § 4 Abs 2 DHG ) Wird ein Außendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft im Rahmen von Einschulungsseminaren nur ganz allgemein informiert, dass eine vorzeitige Auflösung von Pensionsverträgen Verluste für die Kunden zur Folge hat, ohne jedoch genau informiert zu werden, welche Folgen dies konkret sind, und hat er es unterlassen, sich anlässlich eines Verkaufsgespräches mit einem Kunden genauer darüber zu informieren, was tatsächlich passiert, wenn dieser den Pensionsvertrag vorzeitig auflöst, sondern gab seine Meinung, die er aufgrund seiner Einschulung hatte, wieder, nämlich dass dann lediglich eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen sei, handelt es sich nur um eine leichte Fahrlässigkeit, die auch einem sorgfältigen, durchschnittlichen Menschen passieren kann. Damit liegt aber nur ein minderer Grad des Versehens vor, so dass ein Regressanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer iSd § 4 Abs 2 DHG nicht in Betracht kommt. OLG Wien 27.03.2000, 10 Ra 297/99s, Revision unzulässig.

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