( § 4 Abs 2 bis Abs 4 DHG ) Ersetzt der Arbeitgeber aufgrund eines Urteils den Schaden eines Dritten, wobei er dem Arbeitnehmer den Streit verkündete, ist dieser an die Ergebnisse des Vorprozesses gebunden, egal ob er sich als Nebenintervenient dem Vorprozess anschloss oder nicht.
ASG Wien 10.11.1999, 16 Cga 119/96b, rk.