( § 1 Abs 2, § 3a Abs 1 IESG ) Kreditiert ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch die weiteren beendigungsabhängigen Ansprüche durch Zuwarten mit einem gerechtfertigten vorzeitigen Austritt wegen Nichtzahlung des Entgelts, ist auch ein Lohnrückstand von 6 Monaten für die Zeit vor dem in § 3a Abs 1 IESG genannten Stichtag nicht gesichert, weil bei Hinzutreten besonderer Umstände - z.B. genaue Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, Nahebeziehung zum Unternehmen (hier: „Liebe zum Metier“ und Freundschaft zum Geschäftsführer), verbunden mit der Absicht, die Weiterführung des Unternehmens zu ermöglichen (der Arbeitnehmer erwog sogar, das Unternehmen zum symbolischen Preis von S 1,- zu kaufen) - das Zuwarten mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als dem Zweck des IESG in seinem Kernbereich nicht entsprechend zum Verlust der Sicherung der Entgelt- und Beendigungsansprüche eines Arbeitnehmers führt. OGH 13.07.2000, 8 Ob S 57/00s .