( § 6 DHG ) Das Einstellen eines Mitarbeiters ohne Einstellungsbefugnis, ohne Verständigung des Arbeitgebers und ohne Sozialversicherungsmeldung stellt weder leichte Fahrlässigkeit noch eine entschuldbare Fehlleistung dar. Allfälliger Schadenersatz des Arbeitgebers verfristet daher nicht gemäß § 6 DHG, wenn er nicht binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. OLG Wien 03.08.2000, 8 Ra 200/00s, Revision unzulässig.