( § 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 2 FLAG ) Für die Beurteilung der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und der daran geknüpften Dienstgeberbeitragspflicht gemäß § 41 Abs 1 FLAG ist es ohne Bedeutung, ob ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis vorliegt.
VwGH 22.09.2000, 2000/15/0089