( § 42 Abs 2 Z 6 Wr. VBO ) Nach der Dienstbeurteilungspraxis im Rahmen des öffentlichen Dienstes stellt eine Dienstbeurteilung mit „Ausgezeichnet“ und „Sehr gut“ den Normalfall dar, eine Dienstbeurteilung mit „Gut“ lässt bereits auf konkrete Kritik schließen und eine Dienstbeurteilung mit „Ausreichend“ liegt zweifellos unter dem „allgemein erzielbaren Arbeitserfolg“. Werden - wie im vorliegenden Fall - die für die Beurteilung des Arbeitserfolges einer Reinigungskraft relevanten Hauptaufgaben (verschiedene Reinigungsarbeiten) in der ersten Dienstbeurteilung durchgehend mit „Ausreichend“ bewertet, in der folgenden Dienstbeurteilung aber um 1 Grad verschlechtert und nur mehr mit „Minder entsprechend“ bewertet, ist der Tatbestand der Nichterreichung des allgemein erzielbaren Arbeitserfolges jedenfalls gegeben und der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. ASG Wien 13.12.1999, 24 Cga 106/99d, rk.