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§ 1, § 67 Abs 8 EStG, Art 9 Abs 4 DBA-Deutschland

Lohnsteuer und AbgabenARD 5166/15/2000 Heft 5166 v. 7.11.2000

( § 1, § 67 Abs 8 EStG, Art 9 Abs 4 DBA-Deutschland ) Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses mit einem Vorstandsmitglied, das nach Eintritt in den Ruhestand seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, eine freiwillige Abfindung, kann davon ausgegangen werden, dass diese Abfindungsleistung eine nachträgliche Abgeltung für die seinerzeit erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Da es sich hiebei weder um Ruhegehälter (bzw. um deren Abfindung) noch um diesen „ähnliche Zahlungen“ handelt, kann die Abfindungszahlung nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der für Ruhegehälter maßgebenden Bestimmung (Art 9 Abs 4 DBA-Deutschland) unterstellt werden. Angesichts gegebener Auslegungsspielräume kann ohne vorhergehende Abstimmung mit Deutschland nicht bestätigt werden, dass Österreich durch das DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht an der Abfindungszahlung entzogen wird. Solange dies aber nicht feststeht, wird die inländische Einkommensteuerpflicht wahrzunehmen sein; sollte hingegen der Nachweis erbracht werden, dass Deutschland die Besteuerung der Abfindungszahlung tatsächlich vornimmt, könnte sich Österreich dieser deutschen Abkommensauslegung anschließen. BMF 29.05.2000, EAS 1662. (ÖStZ 2000/492, Heft 18)

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