( § 210 Abs 1 ASVG ) Auch wenn bei Schädigung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10% durch die neuerliche Schädigung die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen ist, setzt dieses Vorgehen bei mehreren Versicherungsfällen voraus, dass dieser neue Versicherungsfall dem Versicherungsträger bekannt war, ihm gegenüber geltend gemacht und darüber von ihm mit Bescheid entschieden wurde. OLG Wien 25.01.1999, 10 Rs 309/98. (ZAS Jud. 4/2000)