( § 175 Abs 2 Z 7 ASVG ) Ein Weg, der dazu dient, Brot für eine in der Betriebsstätte beabsichtigte Jause zu holen, ist nicht als unfallversicherungsgeschützter Weg zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse während einer Arbeitspause zu qualifizieren. OLG Linz 25.11.1998, 11 Rs 283/98. (ZAS Jud. 2/2000)