( § 175 Abs 1 ASVG ) Zwar kann auch wegen einer so genannten selbst geschaffenen Gefahr der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlen, doch schließt nur eine aus betriebsfremden Motiven selbst geschaffene Gefahr den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall aus. Voraussetzung bleibt, dass die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung des Unfalls geblieben ist. OLG Wien 22. 1.1999, 9 Rs 287/98. (ZAS Jud. 4/2000)