( § 294 Abs 5 ASVG ) Bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsverzicht iSd § 294 Abs 5 ASVG spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde, ist der Stichtag der früheren Berufsunfähigkeitspension und nicht der Stichtag der späteren Alterspension maßgebend. Liegt dieser Stichtag in unmittelbarer Nähe zum Unterhaltsverzicht, kommt die Privilegierung des § 294 Abs 5 ASVG nicht zum Tragen und ist der Unterhaltsanspruch bei Ermittlung des Ausgleichszulagenrichtsatzes anzurechnen.