( § 296 Abs 2 ASVG ) Der Ausgleichszulagenanspruch geht für den jeweiligen Rest des Kalenderjahres, in dem ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt vorliegt, nicht verloren, wenn der (die) Auslandsaufenthalt(e) im betreffenden Jahr bereits länger als 2 Monate gedauert hat (haben). LG Linz 29.09.1998, 8 Cgs 63/98. (ZAS Jud. 1/2000)