( § 3 Abs 1 und Abs 2 AVRAG, RL 77/187/EWG ) Liegt die Rückübergabe eines gemieteten Hotelbetriebes zeitlich knapp vor der Eröffnung des Konkursverfahrens, ist der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 2 AVRAG nicht erfüllt, weil ein zeitlicher Zusammenhang zum bevorstehenden Konkursantrag nicht ausreicht, sondern das Konkursverfahren bereits eröffnet sein muss.
OLG Wien 29.03.2000, 8 Ra 59/00f, Revision unzulässig