( § 4 UmgrStG ) Nach § 4 UmgrStG ist im Falle einer Konzernverschmelzung unabhängig von der Verschmelzungsrichtung sowohl der vortragsfähige Verlust der Untergesellschaft als auch jener der Obergesellschaft auf die Vortragsfähigkeit nach der Verschmelzung zu prüfen. Der oder die Anteilsinhaber der Obergesellschaft oder allfällige Anteilsinhaber der Untergesellschaft sind von der Frage der Sonderausgabeneigenschaft ihrer vortragsfähigen Verluste nach der Verschmelzung nicht berührt. BMF 05.09.2000.