( § 16 AngG, § 863 ABGB ) Wird das Dienstverhältnis einvernehmlich noch vor Bilanzerstellung des laufenden Jahres beendet, besteht dennoch Anspruch auf das aliquote Bilanzgeld für das zurückgelegte Dienstjahr, wenn sich aus Betriebsübung und Vertragsverständnis ergibt, dass der Zusammenhang zur Bilanzerstellung lediglich formal besteht, tatsächlich aber nur auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt wurde.