( § 2 Abs 1 Z 2, § 7 GSVG ) Die Pflichtversicherung eines Offenen Erwerbsgesellschafters endet nicht schon mit der Zurücklegung seiner eigenen Gewerbeberechtigung, sondern erst mit dem letzten Tag des Monats, in dem sein Löschungsgesuch als Gesellschafter beim Firmenbuchgericht eingelangt ist.
VwGH 31.05.2000, 98/08/0070