( § 131 Abs 1 Z 4, § 131c Abs 2 GSVG ) Für nach dem GSVG pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer tritt unabhängig davon, ob sie tatsächlich ein Einkommen erzielen, ein Wegfall der vorzeitigen Alterspension ein, wenn die bisherige selbständige Tätigkeit nicht eingestellt wird.
OGH 04.04.2000, 10 Ob S 65/00g