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§ 3 AVRAG, RL 77/187/EWG

ArbeitsrechtARD 5163/10/2000 Heft 5163 v. 20.10.2000

( § 3 AVRAG, RL 77/187/EWG ) Die Betriebsübergangsrichtlinie kann auf einen Fall Anwendung finden, in dem eine Stelle, die öffentliche Telekommunikationsdienste betreibt und von einer in die staatliche Verwaltung eingegliederten Einrichtung verwaltet wird, aufgrund von Entscheidungen staatlicher Stellen entgeltlich in Form einer Verwaltungskonzession auf eine privatrechtliche Gesellschaft übergeht, die von einer anderen öffentlichen Einrichtung gegründet worden ist, die alle Aktien dieser Gesellschaft hält. Die durch einen solchen Übergang betroffenen Personen müssen jedoch ursprünglich als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt gewesen sein.

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