( § 3, § 6 AVRAG, § 23 AngG ) Wird ein Arbeitnehmer saisonbedingt mit Wiedereinstellungszusage gekündigt, ist diese Kündigung auch dann rechtswirksam, wenn in der Folge der Teilbetrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, ausgelagert wird. Dieser Teilbetrieb ist als Betriebsübernehmer anzusehen, der mit dem Betriebsübergang auch die Verpflichtungen aus der Wiedereinstellungszusage übernimmt, so dass bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen, wie Abfertigung, die Beschäftigungszeiten vor und nach dem Outsourcing zusammenzurechnen sind.