( § 3 AVRAG ) Eine Arbeitgeberkündigung bei Betriebsübergang im Sinne des AVRAG ist nicht jedenfalls rechtsunwirksam. Der Zweck der Betriebsübergangsautomatik soll sicherstellen, dass den durch den Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gewahrt bleiben. Die Regelungen des AVRAG sind daher insofern relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Daraus folgt aber, dass der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittsautomatik bzw. das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Ansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Dienstverhältnisses geltend machen kann (vgl. OGH 11. 11. 1998, 9 Ob A 240/98d , ARD 4992/20/98). OLG Wien 18.09.2000, 10 Ra 241/00k.