( § 3 Abs 1 AVRAG, § 879 ABGB ) Erfolgt eine Kündigung zwar im zeitlichen Zusammenhang einer Betriebsübernahme, aber keineswegs wegen der Betriebsübernahme, liegt keine nichtige Kündigung iSd § 879 Abs 1 ABGB vor.
ASG Wien 14.12.1999, 20 Cga 92/99s, rk.