( § 82 lit f GewO ) Die Weigerung eines Arbeitnehmers nach zunächst wortloser Kenntnisnahme einer Überstundenanordnung, diese Überstunden zu leisten, sofern ihm nicht eine Gehaltserhöhung zuerkannt wird, stellt Arbeitsverweigerung dar.
ASG Wien 15.11.1999, 11 Cga 186/98x, rk.