( § 1 Abs 2 GrEStG ) Der nach § 1 Abs 2 GrEStG steuerpflichtige Erwerb des Rechtes zur Verwertung eines Grundstücks „auf eigene Rechnung“ erfordert nicht nur, dass der Berechtigte am wirtschaftlichen Ergebnis einer Verwertung des Grundbesitzes teilhat, sondern dass er diese Verwertung auch selbst herbeiführen, d.h. vom Grundstückseigentümer die Veräußerung des Grundstücks an bestimmte Personen verlangen kann. Für diesen Steuertatbestand ist wesentliche Voraussetzung eine Bindung des Eigentümers dergestalt, dass der Ermächtigte die Möglichkeit hat, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die Verfügungsmacht über die Liegenschaft auszuüben. Eine wirtschaftliche Beteiligung am Veräußerungserlös ohne irgendein Einwirkungsrecht dahin, ob der Vertragspartner die Liegenschaft in der Folge überhaupt veräußert bzw. an wen, kann dem Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG nicht unterstellt werden. VwGH 25.11.1999, 99/16/0043. (Bescheid aufgehoben)