( § 3 Abs 2 Z 2 lit d BodenwertabgG ) Befindet sich eine Liegenschaft im Bereich der baumbestandenen Flächen in einem verwahrlosten Zustand und ist der Zustand der baumfreien Grünflächen so, dass die Grasnarbe durchwegs vermoost und lückenhaft sowie der Anteil an wertvollen Futterpflanzen gering ist, ist für diese auch dann Bodenwertabgabe zu entrichten, wenn sie an einen Vollerwerbsbauer zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verpachtet und „sohin nachhaltig land- und forstwirtschaftlich“ genutzt wird. VwGH 17.02.2000, 99/16/0037. (Beschwerde abgewiesen)