( § 1 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 9 UStG 1972 ) Tritt eine GesBR (hier: zur Führung eines Amtshaftungsprozesses) nach außen hin nicht in Erscheinung, kommt ihr jedenfalls keine Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG zu. Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen der einzelnen Gesellschafter untereinander (hier: insbesondere die Übernahme des Prozessrisikos gegen Erhalt eines Teiles der Entschädigungszahlung bei positivem Verfahrensausgang) unterliegen in einem solchen Fall der Umsatzsteuerpflicht.