( § 17 EStG, § 4 Abs 2 PauschalierungsVO Land- u. Forstwirtschaft, § 184 BAO ) Führen Weinbauern keine Aufzeichnungen oder bewahren sie die dazugehörigen Belege über die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen verbundenen Kosten nicht auf, können diese nicht gesondert als weitere Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern nur aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt und als Pauschalbetrag berücksichtigt werden.