( § 26 Abs 3 VBG, § 46 Abs 1 ASGG ) Die Frage der Vollberücksichtigung von Vordienstzeiten iSd § 26 Abs 3 VBG ist in jedem Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten nach dem Gesetz zu lösen, wobei es auf den Vergleich mit anderen Bediensteten nicht ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vortätigkeit von einer derart qualifizierten Bedeutung ist, dass der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre (vgl. OGH 12. 8. 1999, 8 Ob A 85/99d , ARD 5073/19/99). Wird im konkreten Einzelfall ein „öffentliches Interesse“ iSd § 26 Abs 3 VBG verneint, liegt darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. OGH 05.04.2000, 9 Ob A 112/00m .