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§ 1157 ABGB, DO.A

ArbeitsrechtARD 5161/4/2000 Heft 5161 v. 13.10.2000

( § 1157 ABGB, DO.A ) Zur Positionierung einzelner Abteilungsleiter im Vergleich zur Gesamtorganisation eines Sozialversicherungsträgers ist die Unterscheidung zwischen Über- und Unterordnung nicht bedeutend, wenn es keine untergeordneten, sondern „nachgeordnete“ Dienststellen gibt. Das Wort „nachgeordnet“ weist darauf hin, dass keine direkte Über- und Unterordnung besteht. Tätigkeiten von Abteilungsleitern in den Landesstellen sind nicht mit den Abteilungsleitertätigkeiten in der Hauptstelle vergleichbar, sie sind aber gleichwertig. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit, die die Abteilungsleiter in den Landesstellen verrichten, nicht die gleiche Tätigkeit ist, die in der Hauptstelle verrichtet wird, weil diese Tätigkeit in den Landesstellen von ihrer Aufgabenstellung her gar nicht anfällt, andererseits - sofern die Tätigkeiten miteinander vergleichbar sind - in der Hauptstelle auf einem anderen Niveau geführt werden, so dass gesagt werden kann, dass der Gleichheitssatz an sich nicht verletzt wird, wenn die Funktionszulage in den Landesstellen um 5% gegenüber der Funktionszulage in der Hauptstelle differiert. ASG Wien 07.03.2000, 25 Cga 1044/93v, Berufung erhoben.

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