( § 1 Abs 1 lit c KVA, § 10, § 101 ArbVG ) Die Tätigkeit eines Gebietsleiters in einem Versicherungsunternehmen ist als verkaufsorganisatorische Tätigkeit einzustufen und unterliegt daher dem Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA). Eine damit verbundene (eventuell verschlechternde) Versetzung durch den Wechsel vom Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) zum KVA kann vom Arbeitnehmer nicht zeitlich unbegrenzt aufgegriffen werden.