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§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG

ArbeitsrechtARD 5160/14/2000 Heft 5160 v. 10.10.2000

( § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ) Ist das ausschlaggebende Motiv einer Kündigung die Weigerung des Arbeitnehmers, die Verantwortung für eine Strafverfügung nach dem Lebensmittelgesetz zu übernehmen, und nicht die Weigerung, sich für die Zukunft als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG bestellen zu lassen, erfüllt diese Kündigung - weil der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht verantwortlicher Beauftragter war und er sich daher zu Recht dagegen gewehrt hat, die Verantwortung für die in der Strafverfügung aufgezählten Verstöße gegen das Lebensmittelgesetz zu übernehmen - den Anfechtungstatbestand der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber infrage gestellter Ansprüche iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG. ASG Wien 26.04.2000, 34 Cga 61/98h, Berufung erhoben.

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