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§ 12, § 13 Tir. GPVG, § 32 VBG

ArbeitsrechtARD 5160/10/2000 Heft 5160 v. 10.10.2000

( § 12, § 13 Tir. GPVG, § 32 VBG ) Untersteht ein Vertragsbediensteter einer Gemeinde dem Kündigungsschutz des Vertragsbedienstetengesetzes kraft Vereinbarung („ex contractu“), ist es überflüssig, dem Vertragsbediensteten auch noch den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG zuzubilligen (vgl. u.a. OGH 7. 10. 1998, 9 Ob A 226/98w , ARD 5019/18/99) oder eine gleichartige Regelung in das anzuwendende Tiroler Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Tir. GPVG), das nicht die Unwirksamkeit einer Kündigung bei Nichtverständigung der Personalvertretung vorsieht, aufzunehmen. Durch die Bindung des Arbeitgebers an wichtige Gründe wird ein Äquivalent zu den sonst der Belegschaftsvertretung nach § 105 Abs 3 bis Abs 6 ArbVG zustehenden Rechten auf Anfechtung der Kündigung eingeräumt.

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