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§ 1, § 4 Stmk. KanalabgG

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5159/42/2000 Heft 5159 v. 6.10.2000

( § 1, § 4 Stmk. KanalabgG ) Für die Bestimmung des Faktors für die Vervielfachung der bebauten Fläche kommt es lediglich auf das Vorliegen eines entsprechenden Geschoßes (bzw. Dachgeschoßes oder Kellergeschoßes) an und die Vervielfachung hat generell von der bebauten Fläche, das ist die Fläche des Erdgeschoßes, auszugehen. Es kommt nicht darauf an, welche genauen Ausmaße das Kellergeschoß aufweist. Wurde die Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde nicht in der ursprünglich geplanten Form errichtet, besteht eine Anschlussverpflichtung auch hinsichtlich der tatsächlich ausgeführten Anlage. VwGH 20.12.1999, 96/17/0460. (Beschwerde abgewiesen)

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