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§ 39 Abs 1 lit a AWG 1990

BetriebswichtigesARD 5157/22/2000 Heft 5157 v. 29.9.2000

( § 39 Abs 1 lit a AWG 1990 ) Zweck der Strafbestimmungen in § 39 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) ist die Sicherung der Einhaltung der Vorschriften des AWG 1990 und damit die Verwirklichung von dessen Zielen. Auch wenn die Umwelt ein sensibles Gut ist und das Ziel des Umweltschutzes ein berechtigtes Anliegen, und wenn daher vom Gesetzgeber aus Gründen der General- und Spezialprävention strenge Strafen intendiert sind, muss trotzdem die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch das Vergehen bewirkten Schadens stehen. Die Ausschöpfung des in § 39 Abs 1 lit a AWG durch die Normierung einer Höchststrafe von S 500.000,- vorgesehenen Strafrahmens ermöglicht jedenfalls die Verwirklichung der durch die Verwaltungsstrafandrohung angestrebten general- und spezialpräventiven Ziele.

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