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§ 27 Z 1 AngG

ArbeitsrechtARD 5157/7/2000 Heft 5157 v. 29.9.2000

( § 27 Z 1 AngG ) Bei dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitgeber tatsächlich geschädigt wurde, sondern darauf, ob für den Arbeitgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet seien (vgl. OGH 12. 2. 1997, 9 Ob A 20/97z , ARD 4852/22/97). Bei der Prüfung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit ist an das Verhalten des Arbeitnehmers ein objektiver Maßstab anzulegen, der nach den Begleitumständen des Einzelfalls und nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise angewendet zu werden pflegt. Zu berücksichtigen ist auch die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. Ist das Vertrauen in den seit Jahren beschäftigten Arbeitnehmer so groß, dass erst nach monatelangen Verzögerungen durch verschiedenste Ausreden und Ausflüchte des Arbeitnehmers überhaupt erst ein näherer Verdacht auf das Vorliegen einer unkorrekten Handlungsweise entstanden ist, und ist die unkorrekte Handlungsweise auch geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung (§§ 133 f. StGB) zum Nachteil seines Arbeitgebers zu begründen, ist der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 27 Abs 1 dritter Tatbestand AngG jedenfalls verwirklicht. OLG Wien 23.02.2000, 9 Ra 315/99f.

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