( § 270 BAO ) Auch wenn die Entscheidung über Berufungen gemäß § 260 Abs 2 BAO einem aus 5 Mitgliedern bestehenden Berufungssenat zukommt, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass jedem Senat eine größere Anzahl von Mitgliedern zugewiesen werden kann, als zur Besetzung eines erkennenden Senates erforderlich ist. Die in der kundgemachten Geschäftsverteilung und Senatszusammensetzung vorgenommene Differenzierung zwischen dem Senatsvorsitzenden und seinen Stellvertretern ist aber relevant. VwGH 15.09.1999, 98/13/0153. (Bescheid aufgehoben)